
Seit dem 1. November 2015 ist das aktuelle Bundesmeldegesetz in Kraft und hat einige Änderungen im Melderecht mit sich gebracht. Vor diesem Datum galten für Vermieter von Ferienwohnungen und Ferienhäusern jeweils die Regelungen des Bundeslandes. Jedes Land hatte andere Vorgaben und die Meldepflicht unterschied sich innerhalb von Deutschland sehr stark. Diese Meldepflichten wurden mit dem Bundesmeldegesetz von 2015 vereinheitlicht und vereinfacht. Nun gibt es nur noch eine einzige Meldepflicht. Was sich zur bisherigen Praxis geändert hat – hier die wichtigsten Punkte für Vermieter auf einen Blick:
Pflichten des Vermieters
Um die im Bundesmeldegesetz definierte Meldepflicht einzuhalten, müssen wir als Vermieter einige Maßnahmen ergreifen. Hier zunächst ein kurzer Überblick:
Meldeschein zur Anmeldung
Zunächst bist du als Vermieter einer Ferienwohnung oder eines Ferienhauses laut dem §29 Absatz 2 des BMG verpflichtet, deinem Gast direkt bei der Ankunft einen Meldeschein ausfüllen zu lassen. Dieser enthält persönliche Informationen sowie die Anzahl und Nationalitäten der Mitreisenden. Ebenso muss der Meldeschein vom Gast unterschrieben bzw. mit dem Personalausweis oder per Kartenzahlung bestätigt werden.
Aufbewahrungsfrist
Anschließend hast du die ausgefüllten Meldescheine ein Jahr lang aufzubewahren. Dies dient dazu, sie für eventuelle Anfragen von Behörden oder der Polizei offenlegen zu können. Um dies zu gewährleisten, solltest du die Meldescheine während der Aufbewahrungsfrist sicher und vor unbefugtem Zugriff schützen.
Offenlegung
Die Offenlegung der Meldescheine wird im §30 Absatz 4 des BMG festgelegt. Demnach musst du als Vermieter die Meldescheine auf Anfrage von berechtigten Behörden oder der Polizei zur Einsichtnahme vorlegen können.
Datenschutz
Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist es schließlich deine Aufgabe, die Meldescheine fachgerecht und innerhalb von 3 Monaten zu vernichten. Solltest du diese Pflicht nicht einhalten, drohen Bußgelder.
Erforderliche Angaben für den Meldeschein
Der §30 Absatz 2 regelt klar, welche Daten der Meldeschein vom Gast enthalten muss. Dies sind:
Meldepflichten für langfristige Mieter
Wie oben bereits erwähnt, hat das Bundesmeldegesetz seit 2015 auch neue Regelungen für Langzeitmieter definiert. Wohnt dein Gast länger als 6 Monate in deiner Ferienwohnung oder deinem Ferienhaus, tritt der §17 des Bundesmeldegesetzes in Kraft. Dieser besagt, dass sich dauerhafte Gäste nach 6 Monaten innerhalb von 2 Wochen beim Einwohnermeldeamt anmelden müssen. Für ausländische Gäste gilt hier eine Frist von 3 Monaten und 2 Wochen. Zudem musst du als Vermieter dem Langzeitmieter für die Anmeldung eine Wohnungsgeberbestätigung aushändigen. Trotz dieser erweiterten Meldepflicht, müssen jedoch auch langfristige Gäste den Meldeschein direkt bei der Ankunft ausfüllen.
Digitaler Meldeschein
Mit dem neuen Bundesmeldegesetz wurde zudem die Möglichkeit einer digitalen Bestätigung des Gastes gegeben. Vor dem Inkrafttreten der neuen Regelungen war der Meldeschein ausschließlich mit der Unterschrift des Gastes gültig. Heute gibt das Gesetz weitere Möglichkeiten:
(5) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die Meldepflicht mit Zustimmung der beherbergten Person auch dadurch erfüllt werden, dass die in § 30 Absatz 2 genannten Daten elektronisch erhoben werden und die beherbergte Person deren Richtigkeit und Vollständigkeit am Tag der Ankunft bestätigt, indem die beherbergte Person
Somit kann auch der Einsatz von Personalausweis oder der Kartenzahlung die vorher elektronisch erfassten Daten des Gastes bestätigen, ohne dass eine Unterschrift nötig ist.
Meldepflicht des Beherbergungsstatistikgesetzes
Die Grundlage für statistische Erhebungen ist das sogenannte Beherbergungsstatistikgesetz (BeherbStatG). 2011 wurde eine EU-Verordnung zur amtlichen Tourismusstatistik verabschiedet, die seit dem 1. Januar 2012 auch im deutschen Beherbergungsstatistikgesetz umgesetzt ist. Wesentliche Änderungen waren hierbei, dass die Grenze für die Meldepflicht von Betrieben auf solche ab zehn Betten bzw. touristischen Übernachtungsmöglichkeiten festgelegt wurde und die Jahresumsatzgrenze für die Berichtspflicht von 50.000 auf 150.000 Euro angehoben wurde. Dies trifft nur noch auf einen kleineren Teil von Vermietern von Ferienwohnungen und Ferienhäusern zu und dennoch ist dieser Umstand interessant!
Befreiung von der statistischen Meldepflicht
Die Änderung sollte der Entlastung von Kleinunternehmen dienen und daher sind die meisten Vermieter von der Abgabe der monatlichen statistischen Berichte befreit. Die Belegung von diesen kleineren Betrieben und privaten Fewo-Vermietungen, die nach wie vor in vielen Regionen einen erheblichen Anteil der Übernachtungsmöglichkeiten ausmachen, können daher nur noch mit erheblichem Aufwand und durch aufwändige Rückfragen ermittelt werden. Es wird seitdem von vielen Seiten kritisiert, dass die monatlichen Statistiken nicht die Anzahl der tatsächlichen Übernachtungsmöglichkeiten wiedergeben, sondern die Situation insgesamt verzerrt dargestellt wird.
Alleine im Land Mecklenburg-Vorpommern sind zum Beispiel mehr als 10.000 Übernachtungsmöglichkeiten aus der Statistik verschwunden, in anderen Bundesländern sieht es nicht viel anders aus. Das Land Bayern hat hier allerdings die Möglichkeit genutzt, mit einer Sondergenehmigung auf landesrechtlicher Grundlage auch Beherbergungsstätten mit weniger als zehn Betten zu erfassen. Eine Lösung, die andere Bundesländer aus Kostengründen abgelehnt haben, da der finanzielle Aufwand nach ihrer Einschätzung nicht im Verhältnis zum Nutzen der Statistik steht.
Verzerrte Statistik
Die verzerrte Statistik ist hier nicht nur als ein „Schönheitsmakel“ in der Statistik zu verstehen, sondern birgt die Gefahr, dass wirtschaftliche und tourismusfördernde Entscheidungen in den Ländern auf falscher Basis getroffen werden und zum Beispiel erforderliche Infrastrukturprojekte nicht angegangen werden. Eine Aufnahme der Angaben von Beherbergungsstätten mit weniger als zehn Betten in die Statistik wäre also grundsätzlich wünschenswert. In welcher Form und welchen zeitlichen Abständen das erfolgen sollte, wäre dabei allerdings noch zu klären.
Digitale Meldung möglich
Im Gegensatz zu den Landesmeldegesetzen muss der Meldesschein für die Beherbergungsstatistik nicht mehr handschriftlich ausgefüllt werden, sodass eine automatisierte Erstellung aufgrund zuvor vom Gast übermittelter Daten möglich ist. Dies ist zumindest eine Erleichterung für den Verwaltungsaufwand.